Art. 7 MVG
Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung
Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 7 Abs. 1 MVG: Kürzung von Versicherungsleistungen0 Zitierungen
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2Art. 130 und 116 lit. k OG0 Zitierungen
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30 Zitierungen
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40 Zitierungen
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5BGE 78_II_4190 Zitierungen18.11.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Militärversicherung0 Zitierungen
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