Erwägungen

Der Fall betrifft die Kürzung von Versicherungsleistungen der Militärversicherung gemäß Art. 7 Abs. 1 MVG. Der Versicherte L. hatte seine Gesundheitsschädigung grobfahrlässig herbeigeführt, weshalb das Bundesamt für Militärversicherung und das Zivilgericht des Kantons Glarus eine Kürzung der Leistungen in Betracht zogen.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob in einem solchen Fall zwingend eine Kürzung der Leistungen erfolgen muss oder ob die Behörde auch davon absehen kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 7 Abs. 1 MVG eine echte Kann-Vorschrift darstellt. Der Gesetzgeber habe den Behörden einen großen Ermessensspielraum eingeräumt, so dass selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kürzung davon abgesehen werden kann.

Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, den Gesetzesmaterialien sowie der besonderen Stellung der Militärversicherung im Vergleich zur Invalidenversicherung. Anders als bei der Invalidenversicherung, wo Kürzungen bei Grobfahrlässigkeit zwingend sind, soll die Selbstverschuldenskürzung bei der beitragsfreien Militärversicherung in erster Linie dem wirtschaftlichen Schutz der Versicherung dienen.

…