Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) des Kantons Aargau und des Aargauer Kantonsgerichts betreffend den Erlass der Rückerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Die Hauptsachverhalte sind wie folgt: - Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG) ist der Bundesrat befugt, detailliertere Bestimmungen über die Rückerstattung von Leistungen zu erlassen. - Art. 27 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (VVAG) sieht vor, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen vom Leistungsempfänger oder seinen Erben zurückzuerstatten sind und dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Rückerstattung und den Erlass dieser Pflicht analog gelten. - Gemäß Art. 47 Abs. 1 AHVG kann die Rückerstattung bei Gutgläubigkeit und großer Härte erlassen werden. Gutgläubigkeit bedeutet nicht nur Unkenntnis des Rechtsmangels, sondern impliziert, dass der Leistungsempfänger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Erwägungen

Der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts präzisiert die Rechtsprechung zur Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass der Rückerstattungspflicht: - Die Frage des Vorliegens oder Fehlens von Gutgläubigkeit ist eine Tatfrage, die das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäß Art. 105 Abs. 2 OG bindet. - Die Frage, ob die Prozesspartei sich…