Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [H.] , bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung. Im April 2006 stellte die Ausgleichskasse Luzern fest, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 einen Mitbewohner in ihrer Wohnung aufgenommen hatte, ohne dies der Kasse zu melden. Die Verwaltung verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung zuviel ausgerichteter Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von November 2004 bis Juli 2006 in Höhe von insgesamt Fr. 8'910.-. Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass der Rückforderung, was von der Ausgleichskasse abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und des Einspracheentscheids. Sie machte geltend, dass sie aufgrund einer psychischen Notsituation (Depression) nicht in der Lage gewesen sei, die Meldepflicht zu erfüllen.
Erwägungen
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat der Ausgleichskasse nicht gemeldet, dass sie einen Mitbewohner in ihrer Wohnung aufgenommen hatte. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Unterlassung der Meldepflicht nicht vorsätzlich erfolgt ist, aber die Beschwerdeführerin den unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistungen nicht absichtlich veranlasst hat.
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sie die neue Wohnsituation zu melden hatte. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Notsituation (Depression) nicht in der Lage gewesen sei, die Meldepflicht zu erfüllen. Das Bundesgericht berücksichtigt ein Zeugnis des Dr. med. [S.] , das die Beschwerdeführerin einreicht, und kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab der zweiten Hälfte des Monats November…