Sachverhalt

X. ist mit Y. verheiratet und Mutter von drei Kindern. X. arbeitet als Operationssaal-Schwester mit einem Beschäftigungsgrad von 70% in einer Klinik im Kanton Freiburg. Ihr Ehemann arbeitet als Fachlehrer an einer Schule im Kanton Solothurn mit einem Wochenpensum von 23 bis 25 Stunden. Im September 1999 beantragte X. bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Familienzulagen für ihre drei Kinder. Die Ausgleichskasse lehnte den Antrag ab, da gemäss dem Freiburger Gesetz über die Familienzulagen (FZG/FR) bei verheirateten Eltern die Kinderzulagen primär dem Vater zustünden. X. erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut. Es stellt fest, dass die in Art. 8 Abs. 2 lit. a FZG/FR vorgesehene Regelung, wonach bei verheirateten Eltern die Familienzulagen primär dem Vater zustehen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung verstösst. Es gibt keinen sachlichen Grund, um die Familienzulagen bei Zweiverdiener-Ehepaaren nur dann zu gewähren, wenn der Ehemann im Kanton arbeitet, nicht aber wenn nur die Ehefrau diese Voraussetzung erfüllt.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anwendung der kantonalen Konkurrenzregeln im interkantonalen Verhältnis zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann. Es verweist daher auf die Kollisionsregeln der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die seit dem Inkrafttreten des…