Sachverhalt

[A.] arbeitete bei der Firma C. AG und war bei der Pensionskasse [B.] berufsvorsorgeversichert. Im April 2002 wurde ihr gekündigt, das Arbeitsverhältnis verlängerte sich jedoch bis Ende August 2003 aufgrund von Schwangerschaft und Geburt. Die IV-Stelle sprach [A.] ab 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Die Pensionskasse [B.] richtete ab 1. September 2003 Invalidenleistungen aus. Im März 2008 hob die IV-Stelle die Rente auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 10% betrug. Daraufhin stellte die Pensionskasse [B.] ihre Leistungen ein. [A.] erhob Klage gegen die Pensionskasse [B.] auf Ausrichtung von Invalidenleistungen.

Erwägungen

Der Bundesgerichtsentscheid hält fest, dass der invalidenversicherungsrechtliche Statuswechsel (von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig) oder die Änderung der Methode zur Invaliditätsbemessung (von Einkommensvergleich zu gemischter Methode) für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Bedeutung haben. Eine Änderung des hypothetischen erwerblichen Arbeitspensums im Gesundheitsfall führt zwar zu einem anderen Invaliditätsgrad, ist aber für den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge unerheblich. Entscheidend ist allein, ob und in welchem Umfang die versicherte…