Sachverhalt
Der Streitgegenstand betrifft die Frage, ob die Tatsache, dass das IV-Amt die Sammelstiftung als BVG-Vorsorgeeinrichtung nicht in das IV-Verfahren einbezogen hat, das zur Rentenzusprache am 5. März 2003 führte, zu berücksichtigen ist. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Übergangsrechts und der massgeblichen Zeitpunkte sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.
Nach dem früheren Recht hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass das IV-Amt verpflichtet ist, von Amtes wegen einen Rentenzuspruch allen betroffenen Vorsorgeeinrichtungen mitzuteilen. Die BVG-Vorsorgeeinrichtung hat ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem IVG. Wenn die mutmasslich leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen nicht einbezogen werden, ist die Feststellung der Invalidität durch die Invalidenversicherung für das Recht der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich.
Erwägungen
Nach dem ATSG ist zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtungen, die sich ausdrücklich oder implizit auf denselben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung beziehen, an die Invaliditätsbeurteilung durch das IV-Amt gebunden bleiben, soweit sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Zudem ist zu klären, ob die BVG-Vorsorgeeinrichtungen die "gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG haben.
Im Unterschied zum Verhältnis zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung ist der Anknüpfungspunkt der Vorsorgeeinrichtungen an die Invaliditätsbeurteilung durch die Invalidenversicherung in den Art. 23 ff. BVG ausdrücklich verankert. Das bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen das Recht haben, Einsprache gegen den Rentenbescheid oder Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des IV-Amtes betreffend Rentenanspruch oder Invaliditätsgrad zu erheben.…