Erwägungen

Die [B. AG] verlegte ihren Sitz von [X.] nach [Y.] und wurde von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) verklagt, um rückständige Beiträge für den Zeitraum vom 19. April 2004 bis 28. Juni 2006 zu bezahlen. Die Stiftung FAR ist für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) zuständig. Die [B. AG] bestritt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug stellte in einem Teilentscheid seine sachliche und örtliche Zuständigkeit fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Berufsvorsorgegericht gemäss Art. 73 BVG. Zwar ist grundsätzlich die Ziviljustiz für Fragen des Geltungsbereichs eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags zuständig. Das Berufsvorsorgegericht kann jedoch vorfrageweise auch diese Frage beurteilen, da sie für den Ausgang des Beitragsstreits zwischen der Stiftung FAR und…