Sachverhalt

Der Streit entbrannt zwischen der Witwe eines Versicherten und der freien Stiftung einer Aktiengesellschaft (der Beklagten). Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wegen Nichtangabe eines wichtigen Umstands, nämlich einer Krankheit des Versicherten, gekündigt. Die Witwe hat die Gültigkeit der Kündigungserklärung bestritten und drei Gründe geltend gemacht: die fehlende Kündigungserklärung der Beklagten gegenüber ihr, die Verspätung der Kündigungserklärung und die Unzureichung des Inhalts der Kündigungserklärung.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Kündigungserklärung vom 15. Juli 1994 nicht die erforderlichen Informationen enthielt, um als gültig betrachtet zu werden, insbesondere die detaillierte Beschreibung des nicht angegebenen oder unrichtig angegebenen Umstands sowie die Frage, die Gegenstand einer unrichtigen Antwort war.

Erwägungen

Das Gericht hat die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Kündigungserklärung eines Versicherungsvertrags geprüft und sich auf Artikel 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezogen. Es hat daran erinnert, dass die Kündigungserklärung, um gültig zu sein, den wichtigen, nicht angegebenen oder unrichtig angegebenen Umstand detailliert beschreiben und die Frage erwähnen muss, die Gegenstand einer unrichtigen Antwort war.

Das Gericht hat dann die Kündigungserklärung vom 15. Juli 1994 analysiert und festgestellt, dass sie nicht die erforderlichen Informationen enthielt,…