Erwägungen
- B. hat bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften mehrere Unfallversicherungen abgeschlossen, ohne die Versicherungsgesellschaft N. Versicherungen darüber zu informieren, als er einen neuen Einzelversicherungsvertrag abschloss. - Nach einem Unfall von B. entdeckte die Versicherungsgesellschaft N. Versicherungen das Bestehen dieser anderen Versicherungsverträge und kündigte den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht. - B. hat die Kündigung angefochten und jede Reticenz seinerseits bestritten.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Versicherungsgesellschaft N. Versicherungen für begründet erklärt und festgestellt, dass tatsächlich eine Reticenz seitens B. beim Vertragsabschluss vorlag. B. hatte nämlich das Bestehen anderer Unfallversicherungsverträge nicht angegeben, obwohl diese Information für die Risikobeurteilung durch den Versicherer wesentlich war.
Gemäß der Rechtsprechung hat der Antragsteller die Pflicht, dem Versicherer alle für die Risikobeurteilung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, einschließlich solcher, die er bei ernsthafter Überlegung der gestellten Fragen kennen müsste. Das…