Erwägungen

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Anforderungen an die Begründung für die verschiedenen Arten von Rügen, die in einer Beschwerde erhoben werden können.

Der Sachverhalt ist folgender: B.X. hat eine Strafrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura eingereicht. Das Bundesgericht muss die geltenden Begründungsanforderungen je nach Art der erhobenen Rügen prüfen.

Erwägungen

Gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) muss die Beschwerdebegründung kurz darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für Rügen der Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 Bst. a und b BGG) entspricht die Begründungsanforderung derjenigen, die für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung galt.

Hingegen sind für Rügen der Verletzung von Verfassungsrechten, kantonalem Recht und interkantonalem Recht die Begründungsanforderungen gemäss Artikel 106 Absatz 2 BGG strenger. Diese Rügen können nur geprüft werden, wenn…