Erwägungen

Die RUAG Schweiz AG (vormals RUAG Aerospace AG), eine Aktiengesellschaft, führt einen Rechtsstreit mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern über die Besteuerung der Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer für das Jahr 2005. Der Streit dreht sich um die Frage, ob eine Rückstellung für Sozialplankosten in Höhe von rund Fr. ________ per 31. Dezember 2005 noch geschäftsmässig begründet war oder ob diese Rückstellung als stille Reserven aufzulösen und dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen ist.

Die Rückstellung für Sozialplankosten wurde ursprünglich im Rahmen der Umwandlung des ehemaligen Rüstungsbetriebs des Bundes in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft per 1. Januar 1999 gebildet. Zu diesem Zeitpunkt war die Rückstellung geschäftsmässig begründet, da mit einem erheblichen Personalabbau zu rechnen war. In den Folgejahren wurde die Rückstellung jedoch nur teilweise beansprucht, da der Personalbestand bis 2004 relativ konstant blieb. Im Jahr 2005 kam es dann zu einem Einbruch des Mitarbeiterbestands, der aber im Folgejahr wieder mehr als kompensiert wurde.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass spätestens im Jahr 2005 die geschäftliche Notwendigkeit der Rückstellung zu prüfen war. Da die Beschwerdeführerin keine Tatsachen darlegen konnte, die einen Rückstellungsbedarf per 2005 rechtfertigen würden, erachtete das Bundesgericht den Betrag von rund Fr. ________ als nicht mehr geschäftsmässig begründet. Dieser Betrag ist daher dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Rückstellungen, sobald sie nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen sind. Dies entspricht dem Periodizitätsprinzip, wonach der Gewinn einer Periode nicht durch…