Art. 63 DBG
Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
- a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
- b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
- c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
- d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Zeitpunkt; Rückstellung für Steuern34 Zitierungen
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2Geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften18 Zitierungen
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3Auslegung von Art. 62 Abs. 4 DBG (Art. 28 Abs. 1 ter StHG)8 Zitierungen
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4Mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staats- und Gemeindesteuern 200821 Zitierungen
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21 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 200713 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.