Sachverhalt
Die [X. AG] , eine Gesellschaft mit Sitz in [B.] , die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung und Steuerberatung erbringt, bildete in ihrer Erfolgsrechnung 2007 eine pauschale Wertschwankungsreserve von 14,1% auf ihrem börsenkotierten Wertschriftenbestand per 31. Dezember 2007. Diese Reserve belief sich auf 2,5 Mio Franken. Die [X. AG] stützte sich dabei auf das Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2005 über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern, das solche pauschalen Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen vorsieht.
Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte die [X. AG] am 9. bzw. 30. August 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 3'836'100.-- unter Aufrechnung der Wertschwankungsreserve von Fr. 2'500'000.--. Die nachfolgenden Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Vor Bundesgericht beantragt die [X. AG] , die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 aufzuheben und sie für das Steuerjahr 2007 nach Massgabe der eingereichten Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer für einen steuerbaren Reingewinn mit Fr. 1'336'160.-- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 9'137'127.-- zu veranlagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerde kann namentlich eine Rechtsverletzung geltend machen. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den steuerpflichtigen Personen gehört, die in den Anwendungsbereich des Merkblattes fallen, da sie weder eine Bank nach BankG noch eine Effektenhändlerin gemäss BEHG ist. Zudem gibt es sachliche Gründe, um den Effektenhändlern nach BEHG eine pauschale Wertberichtigung nach dem Merkblatt zu gewähren, auf die sich andere steuerpflichtige Personen nicht berufen können.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche unvollständige Feststellung des relevanten Sachverhalts…