Erwägungen

Die Gesellschaft A. AG, die 1976 gegründet wurde, hat in den Jahren 2005, 2006 und 2009 sämtliche Aktien der drei Gesellschaften C. AG, D. AG und E. AG erworben. In ihren Steuererklärungen für 2011 und 2012 hat die Gesellschaft Abschreibungen und Rückstellungen auf diese Beteiligungen geltend gemacht. Die kantonale Steuerverwaltung hat Berichtigungen vorgenommen, indem sie diese Abschreibungen und Rückstellungen gemäß Art. 62 Abs. 4 DBG dem steuerpflichtigen Gewinn wieder zugerechnet hat.

Die Gesellschaft hat diese Entscheidungen angefochten, aber das Bundesgericht hat ihre Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die kantonalen und kommunalen Steuern abgewiesen.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht erlaubt Art. 62 Abs. 4 DBG die Rücknahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen auf qualifizierten Beteiligungen (Besitz von mindestens 10% des Kapitals oder der Gewinne und Reserven), die durch den geschäftlichen Gebrauch nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind. Diese Bestimmung gilt sowohl für Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nie gerechtfertigt waren, als auch für solche, die es nicht mehr sind.

Das Bundesgericht hat die Argumente der Gesellschaft abgelehnt. Insbesondere stellte es fest, dass die Tatsache, dass die Steuerverwaltung die Abschreibungen in den Vorjahren akzeptiert hat, sie nicht daran hindert, diese später in Frage zu stellen, gemäß dem Prinzip der Unabhängigkeit der Steuerjahre. Die…