Sachverhalt

Die A. AG mit Sitz in U. bilanzierte ihre Wertschriften im Rahmen der Jahresrechnung 2019 nach Art. 960b Abs. 1 OR zum Marktpreis am Bilanzstichtag. Dadurch ergab sich ein Kursgewinn von Fr. 560'823.-, der durch die Erhöhung der bestehenden Wertschwankungsreserve um denselben Betrag neutralisiert wurde. Die Wertschwankungsreserve stieg dadurch von Fr. 1'087'227.34 auf Fr. 1'648'049.95.

Das kantonale Steueramt Zürich rechnete die gesamte Wertschwankungsreserve steuerlich auf. Nach Einsprache der A. AG bestätigte das Steueramt diese Praxis. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde teilweise statt und wies die Sache zur weiteren Abklärung an das Steueramt zurück. Das Verwaltungsgericht Zürich entschied schliesslich, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven zu verneinen sei, jedoch nur die Neubildung der Reserve im Jahr 2019 (Fr. 560'823.-) besteuert werden dürfe, da die Aufrechnung der gesamten Reserve treuwidrig sei.

Die A. AG erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte:

  • die volle Anerkennung der Wertschwankungsreserve,
  • eventualiter die Anerkennung der Neubildung im Umfang der nachgewiesenen Wertschwankungen einzelner Titel per 31. Dezember 2019, oder
  • subeventualiter die Anerkennung der Neubildung im Umfang einer pauschalen Wertschwankungsreserve unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Volatilität.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die prozessuale Zulässigkeit der Beschwerde. Da die Vorinstanz die Anerkennung der Wertschwankungsreserve nur für das Jahr 2019 versagt hatte und die bereits vor 2019 gebildete Reserve nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war, durfte das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

In der Sache ging es um die Frage, ob die Bildung einer Wertschwankungsreserve auf Wertschriftenbeständen nach Art. 960b Abs. 2 OR steuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden kann. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG Rückstellungen für Verlustrisiken auf Aktiven des Umlaufvermögens zulässt, darunter auch Wertschriften. Allerdings dürfen solche Rückstellungen nur für konkrete, messbare Risiken gebildet werden, nicht für allgemeine Marktrisiken wie die generelle Volatilität von Wertschriften. Die Beschwerdeführerin hatte keine spezifischen Risiken auf ihrem Wertschriftenportefeuille nachgewiesen, sondern die Reserve pauschal gebildet, um den durch die Aufwertung entstandenen Buchgewinn zu neutralisieren. Dies widerspricht dem steuerlichen Periodizitätsprinzip (Art. 79 Abs. 1 und 2 DBG), das eine periodengerechte Erfassung von Aufwendungen und Erträgen verlangt.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Möglichkeit der Bildung von Wertschwankungsreserven nach Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich zwar zulässig ist, jedoch keine steuerliche Anerkennung impliziert. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Reserven im Steuerrecht zu verankern. Die steuerliche Nichtanerkennung von…