Art. 80 DBG

Bemessung des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven
    · 19.02.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009
    · 28.01.2020 · 0 Zitierungen
  • Direkte Bundessteuer XX.6. - 31.12.2017 sowie Staats- und Gemeindesteuern XX.6. - 31.12.2017
    DB.2019.70
    · 02.12.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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