Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] war Geschäftsführer und Verwaltungsrat der [Z. AG] sowie Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und alleiniger Verwaltungsrat der [Y. AG] , einer Tochtergesellschaft der [Z. AG] . Die [Y. AG] hatte ihre operative Tätigkeit per Ende 2001 eingestellt und führte nur noch Verwaltungs- und Liquidationstätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer akzeptierte namens der [Y. AG] überhöhte Rechnungen der [Z. AG] und verrechnete den Rechnungsbetrag mit der Darlehensforderung der [Y. AG] gegenüber der [Z. AG] . Zudem liess er zwei Konten der [Y. AG] saldieren und überwies die Beträge an die [Z. AG] , ohne dass ein geschäftsmässig begründeter Vorgang für die Zahlung bestand.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht verpflichtete den Beschwerdeführer auch, Schadenersatz an die Gläubiger [A.] und [B.] zu zahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des Anklagegrundsatzes und kam zum Schluss, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens hinreichend umschreibt. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Funktion als Geschäftsführer der [Y. AG] wegen eines strafbaren Verhaltens angeklagt, wobei er die [Y. AG] im Umfang von mindestens Fr. 175'000.-- geschädigt haben soll.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ab. Der Beschwerdeführer wurde wegen Anerkennung einer vorgetäuschten bzw. überhöhten Forderung und nicht wegen Beiseiteschaffens von Vermögenswerten schuldig gesprochen.

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, da der Beschwerdeführer die [Y. AG] durch pflichtwidrige Handlungen geschädigt hatte. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt, das erfüllt ist, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Verletzung von Art. 158 StGB ab, da der Beschwerdeführer die [Y. AG] durch seine Handlungen…