Erwägungen

In diesem Fall wurde X. in erster Instanz wegen Betrugs verurteilt und in zweiter Instanz wegen Urkundenfälschung verurteilt. X. hat beim BGE Beschwerde in Strafsachen gegen diese Verurteilung wegen Urkundenfälschung eingelegt. Die relevanten Tatsachen sind folgende: X. hatte eine Untermiete einer Wohnung von A.A. inne. 2009 forderte A.A. X. auf, ihm einen Wechsel über den geschuldeten Untermietbetrag auszustellen. X. übermittelte A.A. einen Wechsel vom 28. Mai 2010, mit dem er sich verpflichtete, A.A. den Betrag von 100'000 Franken bis zum 30. Juni 2010 zu zahlen. Am 1. Juli 2010 wurde ein Zahlungsprotest erstellt.

Erwägungen

Der BGE hat die Beschwerde von X. gutgeheißen und entschieden, dass der strittige Wechsel keine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 und 251 Ziff. 1 StGB darstellt und daher eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung ausgeschlossen ist.

Zunächst hat der BGE festgestellt, dass der Wechsel die erforderliche Bezeichnung und das Zahlungsversprechen des Beschwerdeführers enthält, was ihn zu einem gültigen Wechsel i.S.v. Art. 1096 ff. OR macht, auch wenn der angegebene Zahlungsort falsch ist.

Weiter hat der BGE entschieden, dass die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass das Zahlungsversprechen in dem Wechsel falsch war, sondern lediglich, dass X. nicht die Absicht hatte, die anerkannte Schuld zum angegebenen Fälligkeitstermin zu begleichen. Aus dem bloßen Bestehen einer Verpflichtung kann jedoch in Ermangelung besonderer Umstände nicht auf…