Art. 177 SchKG
Voraussetzungen
1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG)4 Zitierungen
-
2BGE 41_III_2601 Zitierungen01.01.1915 · 1 Zitierungen
-
3BGE 40_III_471 Zitierungen11.02.1914 · 1 Zitierungen
-
4Art. 4 BV, Fristenlauf0 Zitierungen
-
5BGE 78_III_120 Zitierungen05.02.1952 · 0 Zitierungen
-
6BGE 77_III_1000 Zitierungen19.10.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Nachlassstundung0 ZitierungenPS180131· 03.09.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.