Art. 177 SchKG

Voraussetzungen

1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG)
    · 26.10.1987 · 4 Zitierungen
  2. 2
    BGE 41_III_260
    01.01.1915 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 40_III_47
    11.02.1914 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Art. 4 BV, Fristenlauf
    · 29.03.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_III_12
    05.02.1952 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 77_III_100
    19.10.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nachlassstundung
    PS180131
    · 03.09.2018 · 0 Zitierungen

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