Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen X. und Y. im Rahmen eines Betreibungsverfahrens. X. war wegen einer Schuld von 48'860 CHF plus Zinsen betrieben worden. Er hatte gegen den Zahlungsbefehl ein Rechtsmittel zur Aufhebung eingelegt, mit der Begründung, dass die Schuld bereits bezahlt worden sei. Der Präsident des Bezirksgerichts See, Rapperswil SG, wies das Gesuch um Aufhebung am 5. November 1970 ab. Der Entscheid wurde am 13. November 1970 um 12:00 Uhr der Post übergeben und am Samstag, 14. November 1970, um 08:00 Uhr, in das Postfach von X. eingeworfen, mit einem Abholavis. X. holte den Entscheid jedoch erst am 17. November 1970 ab.
X. legte am 23. November 1970 ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 5. November 1970 bei der Rekurskammer des Kantonsgerichts St. Gallen ein. Die Rekurskammer erklärte das Rechtsmittel am 17. Dezember 1970 für unzulässig, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, da der Entscheid X. am 14. November 1970 wirksam zugestellt worden sei.
Erwägungen
Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen beruhte auf Artikel 185 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), der eine Rechtsmittelfrist von fünf Tagen ab Zustellung des Entscheids vorsieht. Die streitige Frage ist, ob die Zustellung des Entscheids per Post am Samstag eine wirksame Zustellung darstellt.
Das Bundesgericht erinnerte an seine Rechtsprechung, wonach eine Zustellung per Post am Tag der Einlegung des Abholavis in das Postfach als wirksam gilt, vorausgesetzt, dies geschieht während den ordentlichen Öffnungszeiten der Post und der Entscheid noch am selben Tag abgeholt werden kann. Das Bundesgericht befand, dass die Zustellung des Entscheids am Samstag, 14. November 1970, um 08:00…