Art. 182 SchKG

Bewilligung

Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: 1. wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; 2. wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; 3. wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; 4. wenn eine andere nach Artikel 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 09.07.1969 · 4 Zitierungen
  2. 2
    Staatsrechtliche Beschwerde
    · 02.10.1968 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG)
    · 26.10.1987 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Wechselbetreibung: nicht bewilligter Rechtsvorschlag. 1. Art. 86, Art. 87 OG
    · 23.05.1978 · 3 Zitierungen
  5. 5
    · 11.11.1964 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme (Art. 182 Ziff. 4 SchKG)
    · 25.05.1984 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.11.2010 · 0 Zitierungen

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