Sachverhalt
In einem Wechselbetreibungsverfahren zwischen der Incoship AG und der Silesa Finanz AG lehnte der Bezirksgerichtspräsident den von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlag ab. Auf Berufung der Schuldnerin hin hob der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen den Entscheid auf und bewilligte den Rechtsvorschlag unter der Bedingung, dass die Schuldnerin innerhalb von drei Tagen einen Betrag von CHF 178'750.- hinterlegt. Da die Schuldnerin innerhalb der Frist lediglich 36 Obligationen im Nominalwert von CHF 180'000.- der Skilift Rietbad - Alp Friessen AG hinterlegte, die von der Bank nicht als genügende Sicherheit akzeptiert wurden, widerrief der Rekursrichter die Bewilligung des Rechtsvorschlags. Gegen diesen Entscheid erhob die Silesa Finanz AG staatsrechtliche Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei der in Art. 182 Ziff. 4 SchKG vorgeschriebenen Hinterlegung der Forderungssumme es sich um eine antizipierte, bedingte Zahlung handelt, die den Schuldner befreit. Daher dürfen nur sofort realisierbare Wertschriften mit festem Kurswert akzeptiert werden, was bei den hinterlegten Obligationen nicht der Fall war.…