Sachverhalt
In den Jahren 1963 und 1964 verhandelte die Gesellschaft Fingerco SA mit H. Dialdas eine Finanzoperation, die eine Einlage von 4 Millionen Schweizer Franken durch Dialdas bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) über 5 Jahre mit Zinsen und Provisionen beinhaltete. Am 15. Januar 1964 übergab Fingerco Dialdas einen Wechsel über 127.000 Franken, der am 30. Januar durch zwei Tratten ersetzt wurde. Dialdas trat diese Tratten an den Anwalt Adly Yousseuf Seinety ab.
Seinety liess gegen Fingerco zwei Wechselprozesse einleiten, einen über 100.000 Franken und einen über 27.000 Franken. Die Rechtsvorschläge gegen diese Prozesse wurden dem Genfer Erstinstanzgericht übermittelt, welches die Rechtsvorschläge zuliess und Seinety eine Frist von 10 Tagen zur Einleitung von Zahlungsklagen setzte. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Urteile.
Seinety erhob Beschwerde beim BGE gegen diese Entscheide und machte eine Verletzung von Art. 4 BV geltend.
Erwägungen
Der BGE weist die Beschwerde ab. Er ist der Ansicht, dass die in Art. 184 Abs. 2 SchKG vorgesehene Zahlungsklage ein kantonalrechtliches Rechtsmittel darstellt, das vor Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde ausgeschöpft werden muss. Da diese Klagen noch nicht beurteilt wurden, ist die gesetzliche Voraussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht erfüllt.
Darüber hinaus erachtet der BGE es angesichts der Komplexität des Falls nicht als willkürlich, dass der Richter die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags mehr als 5 Tage nach der Verhandlung gemäss…