Erwägungen
X. wird vorgeworfen, er habe am 28. Februar 2008 in den Büroräumlichkeiten seiner A. AG auf dem Briefpapier der B. AG zu Händen der in Gründung befindlichen C. GmbH in Flawil eine Bestätigung der Prüfung des Gründungsberichts im Sinne von Art. 635a OR verfasst und auf dieses Schreiben die Originalunterschrift von D. eingescannt. Die auf diese Weise erstellte Urkunde habe er in der Folge in Form eines Farb-Scans der mit der Gründung der C. GmbH betrauten E. Consulting, Frauenfeld, zu Händen des Handelsregisteramtes St. Gallen übergeben.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil erklärte X. mit Urteil vom 17. März 2010 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 24. September 2010 das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt.
X. führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer die falsche Prüfungsbestätigung als Datei in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage als Collage mit dem Briefkopf der B. AG und der von einem anderen Dokument eingelesenen Unterschrift von D. her. Der Beschwerdeführer verwendete mithin die echte Unterschrift von D., um mit den Mitteln des Computers und Scanners und hernach des Druckers eine Urkunde zu erstellen, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, D. habe die Prüfungsbestätigung selber verfasst und unterzeichnet.
Das Bundesgericht bejaht, dass die Herstellung der falschen…