Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte mit Urteil vom 5. Mai 2000 mehrere Angeklagte wegen verschiedener Straftaten, darunter qualifizierte Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenunterdrückung und ungetreue Geschäftsführung. Die Taten betrafen manipulierte Wertpapiergeschäfte, bei denen Kunden der Beta Bank (nunmehr Delta Bank) und der Alpha Bank (nunmehr Gamma Bank) geschädigt wurden. Die Beschwerdegegner hatten durch Kursmanipulationen und Abzweigen von Differenzbeträgen Vermögenswerte unrechtmäßig angeeignet.
Das Obergericht sprach die Angeklagten in den Anklagepunkten der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der Banken frei, da die Geschädigten primär die Bankkunden seien. Es zog beschlagnahmte Vermögenswerte zugunsten des Staates ein und verwies Schadenersatzforderungen der Banken auf den Zivilweg. Die Delta Bank und die Gamma Bank erhoben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden gegen diese Entscheidungen.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerden Die Beschwerdeführerinnen sind als Rechtsnachfolgerinnen der geschädigten Banken zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, da sie sich am Strafverfahren beteiligt und ihre Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht haben. Sie machen geltend, unmittelbar durch die Taten geschädigt worden zu sein, was das Bundesgericht als ausreichend für die Beschwerdelegitimation erachtet (vgl. BGE 122 II 211 E. 3c).
2. Qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Banken Die Vorinstanz sah die Geschädigten primär in den Bankkunden, da die Vermögenswerte wirtschaftlich diesen gehörten. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung: Die Banken hielten die Kundengelder und -papiere zwar sachenrechtlich als Eigentum, wirtschaftlich waren diese jedoch fremd. Die Täter eigneten sich unrechtmäßig angeeignete Differenzbeträge an, die aus den Kundenvermögen stammten. Eine Veruntreuung zum Nachteil der Banken scheidet daher aus, da die Banken nicht selbst geschädigt wurden, sondern nur mittelbar durch die Rückerstattungspflicht gegenüber den Kunden.
3. Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte Die Vorinstanz zog die beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten des Staates ein, da sie nicht direkt den Banken zugewiesen werden konnten. Das Bundesgericht bestätigt dies: Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine direkte Zuweisung nur vor, wenn die…