Sachverhalt
R.F. und seine Ehefrau H.F. organisierten zwischen September 1994 und März 1995 etwa 10 Reisen nach Amsterdam, bei denen sie insgesamt etwa 21'500 bis 22'000 Ecstasy-Pillen kauften. Sie verkauften diese Pillen anschließend in der Schweiz an Z., B. und H. weiter. Am 17./18. Juni 1996 verurteilte das Bezirksgericht Baden R.F. wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Drogenhandels zu 3 Jahren und 1/4 Freiheitsstrafe. Auf Berufung reduzierte das Kantonsgericht Aargau die Strafe am 23. Oktober 1997 auf 2 Jahre und 1/2 Freiheitsstrafe. R.F. legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ein.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Umfang ab, in dem darauf eingetreten wird.
Erstens wird Ecstasy als Betäubungsmittel im Sinne des BetmG betrachtet. Obwohl es sich um eine neue Klasse psychotroper Substanzen, sogenannte "Entaktogene", handelt, hat Ecstasy ähnliche Wirkungen wie Stimulanzien und Halluzinogene und fällt daher unter Art. 1 Abs. 3 Bst. d BetmG. Seine Aufnahme durch das BAG in die Liste der verbotenen Substanzen verstößt daher nicht gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege".
Zweitens haben die kantonalen Richter zu Recht eine Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. b BetmG angenommen. Obwohl…