Art. 1 BetmG
Zweck
Dieses Gesetz soll:
- a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
- b. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
- c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
- d. die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
- e. kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1LSD, schwerer Fall53 Zitierungen
-
2Verfahren. 1. Art. 273 Abs. 2 BStP21 Zitierungen
-
3Handel mit "Ecstasy"; "nulla poena sine lege"17 Zitierungen
-
4Verkauf von Hanfpflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung8 Zitierungen
-
5Handel mit halluzinogenen Pilzen2 Zitierungen
-
6Westschweizer Konkordat vom 291 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen
-
Entscheid Kantonsgericht, 23.04.20181 ZitierungenST.2016.149· 23.04.2018 · 1 Zitierungen
-
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Legalitätsprinzip1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.