Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] pflanzte im Jahr 1999 auf einem Acker von ca. 10 Aren Hanf an und verkaufte die Ernte von 150 kg zum Preis von Fr. 120.-- / kg an [A.] und 30 kg zum Preis von Fr. 200.-- / kg sowie 20 kg zum Preis von Fr. 600.-- / kg an [B.] . Die Analyse einer beschlagnahmten Hanfpflanze ergab einen THC-Gehalt von 3 %. Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte [X.] wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu 20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und erkannte auf eine staatliche Ersatzforderung von Fr. 18'000.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer durch den Anbau und Verkauf von Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 3 % den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt habe. Auch wenn für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Eventualvorsatz ausreiche, sei…