Art. 167 StPO
Entschädigung
Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen17.07.2019 · 1 Zitierungen
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Nichteröffnung eines Strafverfahrens1 Zitierungen
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Mehrfache üble Nachrede0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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