Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, X., wurde vom Polizeigericht Genf wegen Verstosses gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG (Betäubungsmittelgesetz) verurteilt, da er in seinem Geschäft zwischen November 1996 und März 1997 ohne Berechtigung Tütchen mit Hanfblüten zum Zweck des Konsums als Betäubungsmittel verkauft hatte. Die Strafkammer des Genfer Appellationsgerichts hat dieses Urteil bestätigt.
Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer Hunderte von Tütchen "Potpourri" mit Hanfblüten verkauft und damit einen beträchtlichen Umsatz erzielt hat. Obwohl er Vorsichtsmassnahmen wie das Anbringen von Aufklebern getroffen hatte, die besagten, dass der Inhalt nicht als Betäubungsmittel verwendet werden dürfe, war er sich durchaus bewusst, dass der verkaufte Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel konsumiert wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nicht nur auf die in Art. 1 BetmG genannten Betäubungsmittel, sondern auch auf jene in Art. 8 Abs. 1 BetmG, wozu die Cannabispflanze in ihrer Gesamtheit gehört, Anwendung findet. Somit fällt der Verkauf, also das Inverkehrbringen, von Hanfblüten unter diese Bestimmung, wenn er auf die Gewinnung von Betäubungsmitteln abzielt.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit direktem…