Art. 8 BetmG
Verbotene Betäubungsmittel
1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:
- a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
- b. Diacetylmorphin und seine Salze;
- c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
- d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
2 …
3 Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.
4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
5 Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
- a. nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
- b. nach Abs. 1 Bst. d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.
6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.
7 Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.
8 Das BAG kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, kann der subjektive Tatbestand auch in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt werden (E. 2).64 Zitierungen
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2Cannabis21 Zitierungen
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3Verkauf von Hanfpflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung20 Zitierungen
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4Verfahren. 1. Art. 273 Abs. 2 BStP4 Zitierungen
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5Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip3 Zitierungen
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6Handel mit halluzinogenen Pilzen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Einziehung8 Zitierungen
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Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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