Art. 8 BetmG

Verbotene Betäubungsmittel

1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:
  1. a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
  2. b. Diacetylmorphin und seine Salze;
  3. c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
  4. d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
2 …
3 Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.
4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
5 Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
  1. a. nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
  2. b. nach Abs. 1 Bst. d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.
6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.
7 Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.
8 Das BAG kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, kann der subjektive Tatbestand auch in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt werden (E. 2).
    · 13.03.2000 · 64 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Cannabis
    · 18.07.1994 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verkauf von Hanfpflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung
    · 27.01.2000 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verfahren. 1. Art. 273 Abs. 2 BStP
    · 06.06.1980 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip
    · 29.07.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Handel mit halluzinogenen Pilzen
    · 04.07.2001 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 30.06.2014 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  • Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Einziehung
    · 24.06.2015 · 8 Zitierungen
  • Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür
    · 17.07.2014 · 8 Zitierungen

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