Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen ein Urteil des Obergerichts, in dem mehrere Personen (E., V., H. und T.) wegen Betäubungsmitteldelikten angeklagt waren.
Das Obergericht hatte die Angeklagten zwar schuldig gesprochen, jedoch den Qualifikationstatbestand des schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht als erfüllt erachtet. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts in diesem Punkt auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hat der Gesetzgeber Cannabis als abhängigkeitserzeugende Substanz eingestuft, deren Handel eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen darstellt. Daher kommt es bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG allein auf die Menge der gehandelten Drogen an, nicht aber auf deren Gefährdungspotenzial. Das Obergericht hatte jedoch zusätzlich die Gefährlichkeit von Cannabis geprüft und diese verneint, was das Bundesgericht als Rechtsfehler wertete.
Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass für den subjektiven Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG lediglich erforderlich ist, dass der Täter wusste, mit der gehandelten Menge eine Vielzahl…