Erwägungen

Von Sommer 1998 bis März 1999 handelte A. zusammen mit anderen Personen mit Pilzen, die Psilocybin enthielten, sowie anderen Betäubungsmitteln. Insgesamt wurden 8'655g psilocybinhaltige Pilze aus dem Ausland importiert und 3'794g davon verkauft. Das Kantonsgericht Aargau verurteilte A. wegen qualifizierter Übertretung des LMG und verhängte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. A. legte Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE gegen seine Verurteilung wegen Übertretung des LMG ein.

Erwägungen

Der BGE weist die Beschwerde ab. Obwohl die Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin in der Betäubungsmittelliste aufgeführt sind, gelten die sie enthaltenden Pilze nicht als Betäubungsmittel im Sinne des BetmG. Der Verkauf gefährlicher Pilze verstößt jedoch gegen das LMG. Psilocybinhaltige Pilze, die zwar nicht der Ernährung oder Körperpflege dienen, gelten als Lebensmittel im Sinne des LMG, da sie wie andere Pilze oral konsumiert werden. Ihre Inverkehrbringung muss daher…