Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die Einziehung und Vernichtung von Hanfpflanzen angeordnet, die bei ihm beschlagnahmt worden waren. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin [Y. AG] erhoben Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie rügen auch die Verletzung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO und beantragen die Aufhebung des Urteils und die Freisprechung des Beschwerdeführers.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die THC-Analysen korrekt durchgeführt hat und dass die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt haben, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind.
Das Bundesgericht prüft auch, ob die Vorinstanz den Grenzwert von 1 % Gesamt-THC-Gehalt für Hanf als Betäubungsmittel korrekt angewendet hat. Es stellt fest, dass der Gesetzgeber dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einen weiten…