Erwägungen

X. wird vorgeworfen, als Inhaber der A. GmbH zwischen 1. Juli 2011 und Mitte Mai 2013 im Umgang mit Hanf (mindestens 1,0 % THC; "Drogenhanf") mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Er sei im Besitz von rund 519 kg Marihuana/Hanfblüten und 588 kg Hanfsamen gewesen und habe rund 2'900 Hanfpflanzen und ca. 2'100 Hanfpflanzenstecklinge angebaut. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

X. führt Beschwerde in Strafsachen und rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Bestimmtheitsgebots. Er argumentiert, dass weder Gesetz noch Verordnung die Messart des Gesamt-THC-Gehalts festlegen würden und die Berücksichtigung der decarboxylierten THC-Carbonsäure beim Gesamt-THC-Gehalt unzulässig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass nach dem Betäubungsmittelgesetz Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 % aufweisen, als Betäubungsmittel gelten. Der Gesetzgeber habe mit der Festsetzung des Grenzwerts von 1 % Gesamt-THC die ihm mit Art. 2a BetmG eingeräumte Kompetenz nicht überschritten.

Das Bundesgericht sieht auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Bestimmtheitsgebots darin, dass Gesetz und Verordnung die Messart des Gesamt-THC-Gehalts nicht festlegen. Es sei sachgerecht, den…