Erwägungen
Der Beschwerdeführer [R.] betrieb einen Hanfladen und verkaufte Hanfkraut und -blüten, insbesondere in Form von "Duftsäcklein", "Duftkissen" und Nachfüllpackungen. Die von ihm zum Verkauf angebotenen Produkte wiesen einen THC-Gehalt von 0,5 bis 2,5 % auf, was über den gesetzlich zulässigen Grenzwerten lag. [R.] wurde vom Bezirksgericht St. Gallen und später vom Kantonsgericht St. Gallen wegen mehrfacher, aber nicht schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. [R.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Verkauf von Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt über den gesetzlich zulässigen Grenzwerten gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt, unabhängig davon, ob die Absicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln bestand. Der objektive Tatbestand des Erwerbs und Verkaufs von Betäubungsmitteln ist erfüllt, wenn Hanfprodukte mit einem zu hohen THC-Gehalt vertrieben werden.
Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt gemäß Bundesgericht auch Eventualvorsatz. Die Feststellungen der Vorinstanz…