Art. 2 BetmG

Begriffe

Nach diesem Gesetz gelten als:
  1. a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
  2. b. psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
  3. c. Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
  4. d. Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
  5. e. Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
  6. f. Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, kann der subjektive Tatbestand auch in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt werden (E. 2).
    · 13.03.2000 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip
    · 29.07.2019 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgabe von Natrium-Pentobarbital für den begleiteten Suizid einer psychisch kranken Person
    · 03.11.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe
    · 16.06.2010 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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