Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A. AG] , vertreten durch Dr. Thomas Eichenberger und/oder Claudio Helmle, Rechtsanwälte
  • Beschwerdegegner: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3012 Bern

Sachverhalt:

  • [A. AG] ist Inhaberin der Arzneimittel [B.] Hustentropfen und [B.] Hustensirup, die ursprünglich in der Abgabekategorie C eingeteilt waren.
  • Mit der Revision des Heilmittelrechts per 1. Januar 2019 wurde die Abgabekategorie C aufgehoben, sodass eine Neueinteilung notwendig wurde.
  • Swissmedic teilte die Arzneimittel ohne vorgängige Zustellung eines zweiten Vorbescheids von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B um.
  • Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde der [A. AG] gegen diese Verfügung ab.
  • [A. AG] erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Einteilung der Arzneimittel in die Abgabekategorie D.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass diese form- und fristgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin legitimiert ist. Es legt den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, sofern keine offensichtlichen Unrichtigkeiten vorliegen.

Strittig ist die Einteilung der Arzneimittel [B.] Hustentropfen und [B.] Hustensirup in die Abgabekategorie B oder D. Das Bundesgericht bezieht sich auf die einschlägigen Vorschriften des Heilmittelgesetzes (HMG) und der Arzneimittelverordnung (VAM), sowie auf die Betäubungsmittelgesetzgebung (BetmG).

Das Bundesgericht führt aus, dass die Wirkstoffe Codein und Dihydrocodein der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegen und kontrollierte Substanzen darstellen. Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen die Voraussetzungen für eine teilweise Ausnahme von den Kontrollpflichten, dürfen…