Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. (geb. 1953) leidet an einer schweren bipolaren affektiven Störung und beantragte, ihm ohne ärztliches Rezept 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zur Verfügung zu stellen, um damit über den Verein "Dignitas" einen begleiteten Suizid durchführen zu können. Das Bundesamt für Gesundheit und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wiesen das Gesuch ab, da Natrium-Pentobarbital ein abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff sei, der in Apotheken nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfe. X. erhob erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Entscheide.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Weder das Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht noch Art. 8 EMRK oder Art. 10 Abs. 2 BV verpflichten den Staat dazu, Natrium-Pentobarbital ohne ärztliche Verschreibung für einen begleiteten Suizid abzugeben. Die ärztliche Rezeptpflicht beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten und Missbrauchsgefahren. Sie erweist sich als verhältnismässig, da der Staat ein Kontrollverfahren vorschreiben darf, um sicherzustellen, dass der Entschluss zum Suizid dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht.
Bei psychisch Kranken ist zudem äusserste Zurückhaltung geboten, da die Beurteilung der Urteilsfähigkeit und der Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches besonders schwierig sein kann. Die Delegation der Verantwortung an…