Erwägungen

Am 29. Oktober 2010 nahm die lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren das lateinische Konkordat über den Anbau und Handel von Hanf (im Folgenden: lateinisches Konkordat) an, das nach dem Beitritt der Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg am 1. März 2012 in Kraft trat. Das lateinische Konkordat zielt darauf ab, gemeinsame Regeln für den Anbau und Handel von Hanf festzulegen, um Verstöße gegen das Bundesrecht, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittel und der Landwirtschaft, zu verhindern.

Am 7. September 2011 reichten A., B., C., D. und E., wohnhaft im Kanton Waadt und Betreiber oder ehemalige Betreiber von Unternehmen, die im Handel mit Hanfprodukten tätig sind, eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen das lateinische Konkordat ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte von Amts wegen seine Zuständigkeit und kam zu dem Schluss, dass das lateinische Konkordat als normatives interkantonales Abkommen im Sinne von Art. 82 Bst. b BGG vor ihm als kantonaler Rechtssetzungsakt angefochten werden kann.

Das Bundesgericht stellte anschließend fest, dass die Bundesgesetzgebung in den Bereichen Landwirtschaft und Betäubungsmittel in Bezug auf Hanf und seine Derivate als abschließend zu betrachten ist. Obwohl das lateinische Konkordat den Bereich des landwirtschaftlichen Hanfs regelt, der nicht vom strikten Rahmen der Bundesgesetzgebung erfasst wird, legt es dennoch Bedingungen und Anforderungen fest, die darauf abzielen und dazu führen, die gleichen…