Art. 169 LwG
Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
- a. Verwarnung;
- b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
- c. Ausschluss von Berechtigungen;
- d. Ausschluss von der Direktvermarktung;
- e. Ablieferungs‑, Annahme- und Verwertungssperre;
- f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
- g. Beschlagnahme;
- h. Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
- a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
- b. Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr;
- c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
- d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Westschweizer Konkordat vom 290 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen18.06.2009 · 11 Zitierungen
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11 Zitierungen
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9 Zitierungen
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