Art. 169 LwG

Allgemeine Verwaltungsmassnahmen

1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
  1. a. Verwarnung;
  2. b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
  3. c. Ausschluss von Berechtigungen;
  4. d. Ausschluss von der Direktvermarktung;
  5. e. Ablieferungs‑, Annahme- und Verwertungssperre;
  6. f. Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
  7. g. Beschlagnahme;
  8. h. Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
  1. a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
  2. b. Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
  3. c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
  4. d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Westschweizer Konkordat vom 29
    · 05.10.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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