Erwägungen

In der Nacht vom 26. zum 27. Mai 1996 wartete [B.] in seinem Auto auf dem Parkplatz vor den Geschäftsräumen seiner Frau in Zürich, um dem vermuteten "Pneustecher" auf die Spur zu kommen. Gegen 0.50 Uhr nahm er wahr, wie [A.] am Auto vorbeiging, in die Hocke ging und eine Stechbewegung machte. [B.] packte [A.] daraufhin von hinten mit einem Würgegriff. [A.] schlug mit einer kurzen Eisenstange nach [B.] und traf ihn am Kopf. [A.] rannte daraufhin weg, wurde aber von [B.] wieder eingeholt. [A.] drehte sich um und gab aus ca. zwei Metern Distanz in Richtung von [B.] zwei Schüsse aus einem Revolver ab. Es kam zu weiteren Schussabgaben und einer tätlichen Auseinandersetzung, bis andere Personen eintrafen. [B.] erlitt einen Bauchschuss und eine Schädigung des Gehörs, [A.] leichte Verletzungen und eine Gehirnerschütterung.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass [A.] den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt hat. Zwar wurde [B.] vom Geschädigten rechtswidrig angegriffen, doch überschritt [A.] mit der mehrfachen Schussabgabe aus nächster Nähe die Grenzen der Notwehr. Das Verhalten des [A.] war skrupellos, da die von ihm verursachte Gefahr für das Leben des [B.] sehr gross war und er keine anderen Möglichkeiten der Abwehr mehr hatte. Auch eine entschuldbare Gemütsbewegung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, da [A.] als Waffenbesitzer eine besondere…