Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Betrugs verurteilt, nachdem er einen Privatkredit von Fr. 60'000.-- aufgenommen hatte, indem er im Kreditantrag wahrheitswidrig angegeben hatte, monatlich Fr. 8'806.40 zu verdienen. Der Beschwerdeführer bestreitet den Anklagesachverhalt nicht, macht aber geltend, der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt.

Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt, da er die Bank über seine Einkommensverhältnisse getäuscht und somit eine Vermögensgefährdung herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer hatte jedoch argumentiert, dass er den Kredit als Überbrückung aufgenommen habe, um grosse Debitorenverluste abzufangen, und dass er die Bank weder über seine Einkommensverhältnisse noch über das Arbeitsverhältnis getäuscht habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen, da der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Bank nicht arglistig getäuscht habe, da er die Bank weder über seine Einkommensverhältnisse noch über das Arbeitsverhältnis getäuscht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer den Kredit als Überbrückung aufgenommen, um grosse Debitorenverluste abzufangen, und nicht in Bereicherungsabsicht.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Kreditgeberin den teilweisen Zahlungsausfall ihrer eigenen Unvorsichtigkeit zuzuschreiben habe, da sie…