Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und Privatklägerin B.
Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
Datum: 8. Januar 2021
Hauptsache: Der Beschwerdeführer A. wurde vom Kreisgericht St. Gallen wegen Betrugs, Datenbeschädigung und geringfügigen Diebstahls verurteilt. Er legte Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet die Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft.
Hintergrund: A. schaltete ein Inserat auf einer Schweizer Kleinanzeigenplattform, auf das sich B. meldete. A. versprach B. eine Bezahlung von Fr. 2'000.- nach dem Geschlechtsverkehr. Nach dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs erhielt B. das Geld nicht. A. löschte Chat-Verläufe, E-Mails und Fotos von sich aus B.'s Mobiltelefon und nahm Fr. 41.- aus ihrem Portemonnaie.
Erwägungen
Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft ist als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig. Die Privatklägerin hatte keinen Anlass, an der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln, insbesondere aufgrund seines Auftretens und seiner beruflichen Angaben. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Privatklägerin von der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte.
Die Täuschung über den Zahlungswillen ist arglistig, da sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner nicht direkt überprüft werden kann. Die Privatklägerin hat…