Art. 199 StGB
Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 76_IV_2372 Zitierungen01.01.1950 · 2 Zitierungen
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2Widerhandlung gegen den Beschluss des Zürcher Stadtrates über die Strassenprostitution1 Zitierungen
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3Gewinnsucht1 Zitierungen
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4Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden0 Zitierungen
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51. Art. 198 f. StGB; Kuppelei (Gewinnsucht)0 Zitierungen
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6BGE 72_IV_1010 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einziehung2 Zitierungen
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Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.1 ZitierungenSTBER.2023.53· 20.12.2022 · 1 Zitierungen
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Opferhilfe1 ZitierungenVWBES.2021.104· 20.03.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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