Sachverhalt
[B.] wurde wegen Ungehorsams gegenüber einer Verfügung der Behörde (Art. 292 StGB) verurteilt, da sie am 29. April 1996 gegen die Bestimmungen des Beschlusses des Stadtrats von Zürich vom 17. Juli 1991 über die Strassenprostitution verstossen hatte. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass seit dem Inkrafttreten von Art. 199 StGB am 1. Oktober 1992 Verhaltensweisen, die gegen kommunale Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Ausübung der Prostitution verstossen, unter diese Bestimmung fallen, die eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, und nicht mehr unter Art. 292 StGB über den Ungehorsam gegenüber einer Verfügung der Behörde.Erwägungen
Gemäss Art. 199 StGB wird bestraft, wer gegen kantonale Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution oder über die Verhütung von Belästigungen verstösst. Diese Bestimmung gilt auch für kommunale Vorschriften in diesem Bereich, da die Kantone ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Unterschiede an die Gemeinden übertragen können.
Somit fallen die Verhaltensweisen von [B.], die gegen Art. 2 Bst. a des Beschlusses des Stadtrats von Zürich vom 17. Juli 1991 über die Strassenprostitution verstossen, unter Art. 199 StGB und nicht unter Art. 292 StGB über…