Erwägungen

Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung wurden in der Wohnung eines Mitangeklagten Fr. 24'000.-- beschlagnahmt. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach die Beschwerdeführerin [X.] schuldig und zog Fr. 14'000.-- gemäss Art. 70 StGB ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung von [X.] gegen die Einziehung ab. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die eingezogenen Fr. 14'000.-- aus Prostitution in der Schweiz stammten. Zwar ist die Prostitution als solche nach schweizerischem Recht nicht widerrechtlich, jedoch hielt sich [X.] während dieser Erwerbstätigkeit rechtswidrig und ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz auf. Das Bundesgericht erachtet es jedoch als unzulässig, diese Erlöse aus Schwarzarbeit gemäss Art. 70 StGB einzuziehen. Zum einen schützt das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Ansprüche von Arbeitnehmern ohne…