Sachverhalt

Frau X. betrieb vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1983 einen Sexclub namens "Z." in Bremgarten. Sie schaltete kostenpflichtige Anzeigen für den Club in der Zeitung "Blick" und im Schweizer "Sexanzeiger". Der Eintritt kostete 70 CHF und berechtigte zum Zugang zu allen Einrichtungen des Clubs (Schwimmbad, Sauna, Dusche, Videoraum, Zimmer usw.). Die anwesenden Frauen mussten ebenfalls 70 CHF Eintritt bezahlen, erhielten aber keine Anteile an den Erlösen aus sexuellen Handlungen. Bei Übernachtung mussten sie zusätzlich 50 CHF bezahlen. Frau X. übernahm den Club in der Absicht, davon zu leben und sich selbst nicht mehr prostituieren zu müssen. Sie erwirtschaftete jedoch keinen Gewinn, sondern nur Verluste. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, verwendete sie die Erlöse aus ihren eigenen sexuellen Handlungen im Club.

Erwägungen

Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte Frau X. wegen gewerbsmäßiger Zuhälterei gemäß Art. 199 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Gefängnis, 1'500 CHF Buße und 3 Jahren Landesverweis. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Hauptberufung ab, reduzierte aber die Bewährungszeit auf 2 Jahre.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Kriterium der Habgier im Sinne von Art. 198 StGB erfüllt, sobald der Täter danach strebt, einen finanziellen Vorteil durch Förderung der Unzucht zu erlangen, auch wenn sein Bereicherungsvorhaben nicht realisiert wird. Im vorliegenden Fall zeigen die Feststellungen des Obergerichts, dass Frau X. den Club in der Absicht übernahm,…