Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, X., die im Mai 2014 eine Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug abgeschlossen hat. Im August 2014 hat er einen Schaden für einen durch Hagel verursachten Schaden gemeldet, obwohl der Schaden bereits bei dem Kauf des Fahrzeugs im März 2013 bestand. Das erstinstanzliche Gericht hat X. wegen versuchten Betrugs verurteilt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Entscheidung wurde vom Kantonsgericht bestätigt.

Der Antragsteller hat eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und argumentiert, dass die Schadenmeldung nicht arglistig war und der Versicherer zur versuchten Täuschung beigetragen hat, indem er vor Abschluss der Versicherung keine Inspektion des Fahrzeugs durchgeführt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Schadenmeldung arglistig war und ob der Versicherer zur versuchten Täuschung beigetragen hat. Es hat festgestellt, dass die Schadenmeldung eine qualifizierte Täuschung darstellt, da sie darauf abzielte, den Versicherer über die Ursache des Schadens zu täuschen.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Mitverantwortung des Versicherers geprüft und festgestellt, dass der Versicherer vor Abschluss der Versicherung keine Inspektion des Fahrzeugs durchgeführt hat. Es hat jedoch festgestellt, dass diese Unterlassung keine grobe Pflichtverletzung des Versicherers darstellt, da er nicht verpflichtet war, eine solche Inspektion im Rahmen einer Vollkaskoversicherung durchzuführen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Schadenmeldung arglistig…